Feuer- und Rauchverbot!

Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 56/2016, wird von der Bezirkshauptmannschaft Güssing verordnet:
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Güssing das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der in § 40 Abs. 2 des Forstgesetzes zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
Diese Verordnung trat mit 18. Juni 2019 in Kraft und tritt am 30. September 2019 außer Kraft.
Übertretungen gegen diese Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro geahndet.

Bei Verdacht auf einen Wald- oder Flurbrand zögern sie nicht den Feuerwehrnotruf 122 zu wählen und die Einsatzkräfte zu verständigen!

Verordnung der BH Güssing